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   BGH, 20.03.2000 - II ZR 322/98   

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https://dejure.org/2000,25337
BGH, 20.03.2000 - II ZR 322/98 (https://dejure.org/2000,25337)
BGH, Entscheidung vom 20.03.2000 - II ZR 322/98 (https://dejure.org/2000,25337)
BGH, Entscheidung vom 20. März 2000 - II ZR 322/98 (https://dejure.org/2000,25337)
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    Abhängiges Unternehmen, faktischer Konzern, Gesellschafter, Gesellschaftsrecht, Haftung, Konzernrecht

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 29.03.1993 - II ZR 265/91

    Haftung des eine GmbH beherrschenden Unternehmensgesellschafters

    Auszug aus BGH, 20.03.2000 - II ZR 322/98
    e) Das hat der II. Zivilsenat mit seinem - im Ergebnis zweifellos zutreffenden - Urteil nicht aussprechen wollen und hat in der "TBB"-Entscheidung (BGHZ 122, 123, DStR 1993, 572; vgl. dazu Goette, DStR 1993, 568) alsbald die Gelegenheit erhalten, dies klarzustellen.

    a) Dementsprechend ist in der "TBB"-Entscheidung (BGHZ 122, 123, DStR 1993, 572) der Konzernhaftungstatbestand in eine neue Formel gebracht worden.

    Einen solchen objektiven Missbrauch sieht die höchstrichterliche Rechtsprechung - wie sich aus dem Fallmaterial, nicht etwa aus einer definitorischen Zuordnung erschließen lässt - möglicherweise gegeben in den Fällen der Vermögensvermischung, bei Spekulationen auf dem Rücken der Gesellschaftsgläubiger und bei existenzvernichtenden Eingriffen, wie sie schon in der "TBB"-Entscheidung (BGHZ 122, 123, 130, DStR 1993, 572) ausdrücklich angesprochen worden sind, wenn dort als Missbrauch der Leitungsmacht ein Verhalten qualifiziert wird, das dazu führt, dass die abhängige Gesellschaft ihre Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen kann.

  • BGH, 16.09.1985 - II ZR 275/84

    Persönliche Inanspruchnahme der Gesellschafter einer GmbH wegen der Vermischung

    Auszug aus BGH, 20.03.2000 - II ZR 322/98
    b) Am Anfang der Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht die unter dem Begriff "Autokran" in die Literatur eingegangene Entscheidung (BGHZ 95, 330), in der es - vereinfacht - darum ging, einen mehrere Gesellschaften mbH beherrschenden Gesellschafter für die Leasingraten haftbar zu machen, die diese Gesellschaften, zwischen denen der Bekl. die geleasten Autokräne in vermögensvermischender Weise hin- und herdirigiert hatte, schuldig geblieben waren.

    führen kann, dann kann - wie der Senat ausgesprochen hat (BGHZ 95, 330) - die Pflicht, Sicherheit zu leisten, in eine Zahlungspflicht (Außenhaftung) umschlagen.

    Die Orientierung der höchstrichterlichen Rechtsprechung an dem "Modell" des Beherrschungsvertrages führt im qualifiziert faktischen GmbH-Konzern zwangsläufig zu der Frage der tatbestandlichen Abgrenzung, wobei vor allem zu entscheiden ist, ob die sicher zur Annahme einer konzernrechtlichen Haftung notwendige dauernde und umfassende Ausübung der Leitungsmacht (vgl. BGHZ 95, 330, 343 f.) als solche reicht, um zu Lasten des herrschenden Unternehmens die Haftungsbegrenzungsvorschrift des § 13 Abs. 2 GmbHG zu überwinden.

  • BGH, 20.02.1989 - II ZR 167/88

    Beteiligung des Vorstandsmitglieds einer Bank an einem Schuldnerunternehmen

    Auszug aus BGH, 20.03.2000 - II ZR 322/98
    c) In der "Tiefbau"-Entscheidung (BGHZ 107, 7, 17 f.) hat der II. Zivilsenat diesen Ansatz verlassen: Es soll nicht mehr der Beweis möglich sein, dass auch bei einer selbstständig geführten GmbH ein entsprechender Verlust eingetreten wäre; der Gegenbeweis beschränkt sich vielmehr auf die Darlegung solcher verlustbringender Umstände, "die mit der Ausübung der Leitungsmacht nichts zu tun haben".

    b) Dabei soll mit dem Merkmal objektiver Missbrauch der Leitungsmacht die Distanz zu der z. T. im Schrifttum vertretenen Auffassung (vgl. z. B. Lutter, JZ 1993, 580 f., DB 1994, 129 f.) deutlich gemacht, und in den Blick gerückt werden, dass es bei der an § 302 AktG anknüpfenden Haftung nicht allein um die Beseitigung der Folgen pflichtwidriger Konzerngeschäftsführung geht, sondern dass darüber hinausgreifend die Inanspruchnahme des herrschenden Unternehmens schon dann gerechtfertigt ist, wenn infolge der konzernrechtlichen Einbindung die Kapitalschutzvorschriften funktionslos geworden sind (vgl. BGHZ 107, 7, 18).

  • BGH, 23.09.1991 - II ZR 135/90

    Haftung des Einmanngesellschafters im qualifizierten faktischen GmbH-Konzern -

    Auszug aus BGH, 20.03.2000 - II ZR 322/98
    Wenn sich in der Tat die Entscheidungsgründe - vor allem, wenn man sie nicht in ihrem vollen Umfang hat zur Kenntnis nehmen können - so lesen, als bewege sich das Berufungericht noch auf dem Stand der "Video"-Entscheidung (BGHZ 115, 187, DStR 1991, 1394), dann wird das Gericht hierzu nicht allein durch das fatale dictum des Kl., die Haftung im qualifiziert faktischen GmbH-Konzern sei eine "Gefährdungshaftung mit Kausalitätsvermutung", sondern auch dadurch verleitet worden sein, dass nach der Linie jenes Urteils die dem Tatrichter obliegende Aufgabe, den entscheidungserheblichen Sachverhalt festzustellen, besonders erleichtert worden und er vor allem umfangreicher Beweiserhebungen enthoben war, die bei der Prüfung der traditionellen Haftungsinstrumente notwendig gewesen wären.

    d) Die Gleichsetzung der Möglichkeit, die Leitungsmacht in dieser Weise auszuüben, mit der unwiderlegbaren Annahme, dies geschehe bei faktischer Konzernierung stets, hat - wie allerdings erst bei der nächsten konzernhaftungsrechtlichen Entscheidung, dem "Video"-Urteil (BGHZ 115, 187, DStR 1991, 1394) in das allgemeine Bewusstsein gerückt worden ist - das Entstehen einer "Vermutungskaskade" nach sich gezogen, die zu qualifziert faktischen Konzernen, " so weit das Auge reicht" (vgl. Röhricht, ZGR 1999, 445, 466) geführt hat und die Anlass geben musste, die Tragfähigkeit des Haftungskonzepts zu überdenken: Der Kl. musste nach "Video" nur noch darlegen, dass sich der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der an sich zahlungspflichtigen, aber nicht zahlungsfähigen GmbH noch anderweitig unternehmerisch betätigt hat.

  • BGH, 04.03.1991 - II ZR 188/90

    Sonderrecht der Gesellschafterversammlung einen Geschäftsführer vorzuschlagen

    Auszug aus BGH, 20.03.2000 - II ZR 322/98
    Seine Revision hat der II. Zivilsenat des BGH nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. allgemein zum Annahmeverfahren BGH v. 4.3. 1991, II ZR 188-90, DStR 1991, 584), dies aber - abweichend von der sonst befolgten Übung - näher wie folgt begründet:.
  • LG Dresden, 30.09.1998 - 41 O 1133/96

    Anforderungen an die Durchführung der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft

    Auszug aus BGH, 20.03.2000 - II ZR 322/98
    Habersack (NZG 1999, 171), dem allerdings das Berufungsurteil nur in gekürzter Form und mit einem die Aussage des Urteils verkürzenden, von der NZG-Redaktion stammenden Leitsatz vorgelegen hatte, hat es in seiner Anmerkung als "geradezu grotesk" bezeichnet, dass sich das OLG Rostock bei seiner Entscheidungsbegründung verbal und augenscheinlich auch in dem gedanklichen Ansatz von der Vorstellung hat leiten lassen, die Ausübung einer dauernden und umfassenden Leitungsmacht sei haftungsbegründend i. S. der rechtsfortbildend entwickelten GmbH-Konzernhaftung.
  • OLG Rostock, 14.10.1998 - 6 U 364/97
    Auszug aus BGH, 20.03.2000 - II ZR 322/98
    Das OLG, dessen Urteil auszugsweise in NZG 1999, 170 (mit abl. Anm. von Habersack) abgedruckt ist, hat die Berufung des Kl. zurückgewiesen.
  • OLG Köln, 14.12.2000 - 18 U 99/00
    Diese Einzelhaftung des herrschenden Unternehmens gegenüber der Gesellschaft hat Vorrang und wandelt sich zur globalen Pflicht zum Verlustausgleich nur, wenn diese Eingriffe und ihre Folgen nicht mehr isolierbar sind (Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 14. Aufl., Anh. 13 Rdnr. 31; Goette, Anmerkung zum BGH Beschluss vom 20.3.2000, DStR 2000, 1065, 1068).
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